Vereinsstatuten Swiss UPA
I. Allgemeines
1 Name und Sitz
1.1 Unter dem Namen Swiss UPA besteht in der juristischen Form des Vereins im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) ein Verein für die Promotion des Themas Usability in der Schweiz.
1.2 Sitz des Vereins ist Zürich.
1.3 Der Verein ist wirtschaftlich und rechtlich eigenständig sowie politisch und konfessionell neutral.
2 Vereinszweck
Ziel und Zweck der Swiss UPA ist es, das Thema Usability in der Schweiz weiterzutragen, weiterzuentwickeln und breitflächig zu kommunizieren. Dies beinhaltet die Organisation von Events, Aus- und Weiterbildung und ganz generell das Networking unter Usability- Interessierten.
II. Mitgliedschaft
3 Aktivmitglieder
3.1 Mitglieder der Swiss UPA können natürliche Personen werden, die die Ziele der Swiss UPA aktiv unterstützen (siehe dazu Art.2).
3.2 Es gibt ordentliche Mitglieder, Gönner/Sponsoren, Beiräte und Ehrenmitglieder:
• Ordentliche Mitglieder haben ein berufliches Interesse an der Förderung des Vereinszweckes und unterstützen diesen. Mit der Mitgliedschaft verpflichten sich die ordentlichen Mitglieder, die Vereinsstatuten anzuerkennen und den Mitgliederbeitrag zu entrichten.
• Gönner/Sponsoren sind natürliche oder juristische Personen, welche den Verein unterstützen wollen. Sie bezahlen einen Gönner-/Sponsorenbeitrag.
• Auf Beschluss des Vorstandes können Gönner/Sponsoren mit beratender Stimme an Vereinsversammlungen eingeladen werden.
• Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Sie werden auf Vorschlag des Vorstandes ernannt. Sie sind von der Zahlung eines Mitgliederbeitrags befreit.
• Jede natürliche Person kann die Mitgliedschaft in Form eines schriftlichen Gesuches beim Vorstand beantragen. Der Vorstand hat die Möglichkeit eine Mitgliedschaft abzulehnen, wenn grundlegende Gründe eine Mitgliedschaft ausschliessen. Die Ablehnung einer Mitgliedschaft kann durch den Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden werden. Der Vorstand ist verpflichtet, Ablehnungsgründe dem/der Antragssteller/in mitzuteilen.
• Mindestens 10 Mitglieder der Swiss UPA müssen auch der „International UPA“ angehören. Eine Mitgliedschaft an der „International UPA“ ist grundsätzlich aber nicht Voraussetzung, um Mitglied der Swiss UPA sein zu können.
• Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt, unter Vorbehalt von dem oben genannten, durch den Vorstand. Neue Mitglieder werden an der nächsten Vereinsversammlung bekannt gegeben.
3.3 Die Mitgliedschaft endet durch vollständige Liquidation des aufgelösten Vereins, Eintritt eines in den Statuten vorgesehenen Beendigungsgrundes, Austritt des Mitgliedes, Ausschluss des Mitgliedes, Tod des Mitgliedes.
• Der Austritt aus der Swiss UPA für Mitglieder kann unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf Ende des, auf die Kündigung folgenden, Geschäftsjahres schriftlich an den Vorstand erfolgen. Der Austritt von Beiräten und Gönnern/Sponsoren kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist erfolgen.
• Eine Streichung der Mitgliedschaft der Swiss UPA erfolgt nicht, wenn das Mitglied aus der International UPA ausgetreten ist. Voraussetzung ist aber, dass immer mindestens 10 Mitglieder der Swiss UPA ebenfalls der International UPA angehören.
• Mitglieder, die den Vereinsstatuten fortgesetzt und in grober Weise zuwider handeln, durch ihr Verhalten das Ansehen des Vereins schädigen oder ihren finanziellen Verpflichtungen trotz erfolgter Mahnung mit Fristansetzung nicht nachgekommen sind, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Die Mitteilung des Ausschlusses hat schriftlich zu erfolgen. Gegen den Ausschluss kann innert 10 Tagen nach Erhalt der Mitteilung zuhanden der nächsten Mitgliederversammlung rekurriert
werden. Über den Rekurs entscheidet die Vereinsversammlung endgültig. Der Ausschluss entbindet nicht von der Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen.
3.4 Mit dem Austritt erlischt jeder Anspruch dem Verein gegenüber. Es wird keine Austrittsgebühr verlangt.
4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
4.1 Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Vereinsversammlung Anträge zu stellen. In der Vereinsversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
4.2 Die Mitglieder sind verpflichtet, die Statuten und Reglemente einzuhalten, die Vereinsversammlungs- und Vorstandsbeschlüsse zu befolgen und die fälligen Beiträge pünktlich zu bezahlen. Sie haben das Ansehen und die Interessen des Vereins zu fördern und zu wahren.
III. ORGANE 5 Organe des Vereins
5.1 Die Organe des Vereins sind:
• Die Vereinsversammlung • Der Vorstand • Der Beirat • Die Rechnungsrevisoren
6 Vereinsversammlung
6.1 Die Vereinsversammlung ist das oberste Organ der Swiss UPA. Sie ist vom Vorstand nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, sowie auf Begehren von mindestens 1/5 der Mitglieder einzuberufen.
6.2 Die Einladung hat mindestens 30 Tage vor dem Versammlungsdatum unter Bekanntgabe der Traktanden und der Jahresberichte schriftlich zu erfolgen.
6.3 Jede ordnungsgemäss einberufene Vereinsversammlung ist beschlussfähig.
6.4 Die Beschlüsse werden unter Vorbehalt gesetzlicher oder statutarischer Vorschriften mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
6.5 Beschlüsse der Vereinsversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach Vereinsversammlung niedergelegt und vom Protokollführer und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem Mietglied über das Internet eingesehen werden.
7 Aufgaben der Vereinsversammlung
7.1 Die Vereinsversammlung dient neben der Behandlung der ordentlichen Traktanden der allgemeinen Aussprache und Information der Mitglieder.
7.2 Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
7.3 Der Kassabericht ist nach Ablauf des Vereinsjahres innert drei Monaten vorzulegen.
Statuen Version 1.0-D 07.11.2003 Seite 5/11
Vereinsstatuten Swiss UPA
7.4 Die Vereinsversammlung hat nach Ablauf des Vereinsjahres innert vier Monaten stattzufinden.
7.5 Der Präsident oder der Vizepräsident leitet die Vereinsversammlung. Auf Vorschlag des Präsidenten kann die Vereinsversammlung einen besonderen Versammlungsleiter bestimmen.
7.6 Einer Vereinsversammlung sind folgende ordentliche Traktanden vorzulegen:
• Wahl der Stimmenzähler und Festlegung der Beschlussfähigkeit • Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung • Entgegennahme der Jahresberichte des Präsidenten und der
Ressortchefs • Vorlage der Jahresrechnung • Bericht der Rechnungsrevisoren • Genehmigung der Jahresrechnung und Dechargeerteilung • Genehmigung der in Ziff. 3 erwähnten Berichte • Vorlage und Genehmigung des Budgets für das nächste
Vereinsjahr • Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren • Festsetzung der Mitgliederbeiträge • Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder, sofern solche
Anträge mindestens 10 Tage vor der Vereinsversammlung schriftlich an den Vorstand eingereicht worden sind. Über Anträge, die nicht bereits in der Einladung traktandiert waren, können anlässlich der Vereinsversammlung zwar beraten, nicht aber Beschluss gefasst werden.
• Beschlussfassung über allfällige Rekurse
8 Vorstand
8.1 Der Vorstand wird auf ein Jahr gewählt und ist jederzeit wiederwählbar. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Antritt ihrer Nachfolger im Amt.
8.2 Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus, benennt der Vorstand kommissarisch ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der Wahlperiode
8.3 Der Vorstand setzt sich aus mindestens fünf Mitgliedern zusammen:
• dem Präsidenten
dem Vizepräsidenten dem Finanzchef dem Aktuar dem Mitgliedersekretär
8.4 Der Vorstand konstituiert sich selbst.
9 Aufgabe des Vorstandes
9.1 Dem Vorstand obliegt die Leitung der Swiss UPA. Er setzt die Ziele fest. Er ist verantwortlich für die Einhaltung der Statuten, für den richtigen Vollzug der Vereinsbeschlüsse sowie für einen gesunden Finanzhaushalt. Er überwacht die Tätigkeit allfälliger Kommissionen.
9.2 Der Vorstand erlässt zur Ergänzung der Statuten Reglemente, welche für die Mitglieder verbindlich sind.
9.3 Der Präsident führt zusammen mit zwei weiteren Vorstandsmitgliedern die rechtsverbindliche Unterschrift.
9.4 Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern einberufen.
9.5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
9.6 Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.
9.7 Über die Vorstandssitzungen ist Protokoll zu führen.
10 Beiräte
10.1Der Vorstand kann natürliche Personen, die über die fachlichen Voraussetzungen verfügen, anfragen, ob sie Mitglied des Beirats werden möchten. Sie stehen der Swiss UPA beratend zur Seite und sind eingeladen, diese fachlich zu unterstützen. Sie bezahlen keinen Mitgliederbeitrag.
10.2Auf Beschluss des Vorstandes können wissenschaftliche Beiräte mit beratender Stimme an Mitgliederversammlungen oder an Vorstandssitzungen eingeladen werden.
10.3Der Aufgabenbereich wird vom Vorstand definiert und ist Teil des Vorschlags bei der Vereinsversammlung.
10.4Der Beirat informiert den Vorstand über seine Aktivitäten in einem jährlichen Bericht.
11 Rechnungsrevisoren / Revisionsstelle
11.1Die Rechnungsrevisoren bzw. die Revisionsstelle haben die Aufgabe, die Rechnungsführung während des Vereinsjahres zu kontrollieren und den Jahresabschluss auf seine Richtigkeit hin zu prüfen. Sie sind jederzeit berechtigt, in die Buchhaltung und die Belege Einsicht zu nehmen sowie den Bestand der Kasse festzustellen. Sie geben jährlich einmal bei der Rechnungsablage einen schriftlichen Bericht ab. Ein Rechnungsrevisor wird auf zwei Jahre gewählt und ist jederzeit wiederwählbar. Es kann auch eine Treuhandstelle eingesetzt werden. Diesfalls entfällt die Wahl von Revisoren-Stellvertretern.
11.2Es sind unter Vorbehalt der Einsetzung einer Treuhandstelle zwei Revisoren-Stellvertreter zu wählen.
IV. FINANZEN
12 Einnahmen
12.1Die Einnahmen der Swiss UPA bestehen hauptsächlich aus den Erträgen organisierter Veranstaltungen, den Mitgliederbeiträgen und von Zuwendungen der Gönner/Sponsoren. Des weiteren kommen private und öffentliche Beiträge sowie freiwillige Zuschüsse dazu.
13 Mitgliederbeiträge
13.1Alle Mitgliederbeiträge werden jährlich von der Vereinsversammlung festgelegt. Die Mitgliederbeiträge sind auf Beginn des Kalenderjahres zu entrichten.
14 Ausgabenkompetenz
14.1Dem Vorstand wird im Rahmen des genehmigten Budgets die Finanzkompetenz erteilt.
15 Haftung des Vereins
15.1Für Schulden des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder über ihre Mitgliederbeiträge hinaus ist ausgeschlossen.
V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
16 Statutenrevision
16.1Eine Total- oder Teilrevision dieser Statuten kann nur durch eine Mitgliederversammlung vorgenommen werden, wobei eine 2/3- Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
17 Auflösung des Vereins
17.1Mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen an einer ordentlichen Vereinsversammlung kann die Auflösung des Vereins beschlossen werden.
17.2Im Auflösungsfalle kommt das Vereinsvermögen Organisationen oder Projekten mit ähnlichem Zweck zugute.
18 Inkraftsetzung
18.1Die vorstehenden Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 6. November 2003 in Basel in der vorliegenden Fassung einstimmig angenommen worden.
18.2Das erste Vereinsjahr dauert bis zum 31.12.2004 18.3Als offizielle Sprache der Statuten gilt Deutsch.
Basel, den 06.11.2003